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   VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19   

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VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19 (https://dejure.org/2023,4566)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2023 - 36 K 183.19 (https://dejure.org/2023,4566)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Februar 2023 - 36 K 183.19 (https://dejure.org/2023,4566)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2021 - 10 S 40.21

    Konkurrentenstreitverfahren; vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsanspruch

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Indes ist eine Auswirkung auf die Regelbeurteilung 2018 zu Gunsten der Klägerin auch nicht von vornherein ausgeschlossen, da die konkrete Festlegung von Kernkompetenzen und die konkrete Gewichtung (nicht zwingend nur Doppelgewichtung) der Beklagten im Rahmen der neu anzufertigenden Beurteilung vorbehalten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - OVG 10 S 40/21 - juris Rn. 35).

    Unter Zugrundelegung der von der Beklagten im Rahmen ihres Wertungsspielraumes festgelegten besonderen Bedeutung der sechs genannten Einzelmerkmale erweist sich deren gleiche Gewichtung mit weniger bedeutsamen neun Einzelmerkmalen im Rahmen der Beurteilung als offensichtlich nicht mehr plausibel und vermag deshalb dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht zu werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - OVG 10 S 40/21 - juris Rn. 15 ff.).

    Da die konkrete Festlegung von Kernkompetenzen und die konkrete Gewichtung (nicht zwingend nur Doppelgewichtung) indes dem BMF im Rahmen der neu anzufertigenden Beurteilung vorbehalten ist, ist gleichwohl eine positive Auswirkung auf die Regelbeurteilung 2020 zu Gunsten der Klägerin nicht ausgeschlossen, weswegen die Regelbeurteilung 2020 aufzuheben und die Klägerin erneut zu beurteilen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 OVG 10 S 40/21 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die angefochtenen Regelbeurteilungen 2018 und 2020 in Anwendung der Vorgaben des BVerwG (Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -) - und wie bereits in einem vergleichbaren Fall durch die 7. Kammer des VG Berlin (Beschluss vom 21. Juli 2021 - VG 7 L 95/21 -) entschieden - rechtswidrig seien, weil sämtliche 15 Einzelmerkmale gleichgewichtet worden seien.

    Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird, etwa bei der Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließe sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse" (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 66).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte als Beispiel für eine unzulässige Gleichgewichtung einer Vielzahl von Merkmalen die gleiche Gewichtung der Merkmale "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) und der "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse" genannt: diese Merkmale seien zwar sämtlich bedeutsam, stellten sich aber im Vergleich zueinander regelmäßig als vorrangig bzw. nachrangig für die Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistung eines Beamten dar (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 46).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Bei der Anzahl von 7 Einzelmerkmalen hat das Bundesverwaltungsgericht deren gleiche Gewichtung im Rahmen der Bildung des Gesamturteils - aufgrund der relativ geringen Anzahl sowie der angesichts des Bedeutungsgehalts der Merkmale angenommenen Nachvollziehbarkeit ihrer Gleichgewichtung - für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 66), während es bei einer Anzahl von 19 bzw. 30 (2 x 15) Einzelmerkmalen deren Gewichtung aufgrund der angenommenen unterschiedlichen Bedeutung der Einzelmerkmale im Rahmen der Bildung und Begründung des Gesamturteils verlangt hat (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 63 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14).

    Ob die Regelbeurteilung 2020 auch deswegen fehlerhaft ist, weil die Beurteilung - wie die Klägerin rügt - auf einer nicht hinreichenden Erkenntnisgrundlage unter Verstoß gegen § 50 BLV zustande gekommen ist, weil an der Beurteilungsbesprechung weder RL N... noch UAL'in N..., sondern nur der Vertreter der Letzteren teilnahm, und es mithin an der Mitwirkung einer Person fehlte, die eine hinreichende Sachkenntnis von Leistung und Person der Klägerin gewährleistete (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 33), kann daher dahinstehen.

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93

    Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 - juris Rn. 10).

    Bei der Anzahl von 7 Einzelmerkmalen hat das Bundesverwaltungsgericht deren gleiche Gewichtung im Rahmen der Bildung des Gesamturteils - aufgrund der relativ geringen Anzahl sowie der angesichts des Bedeutungsgehalts der Merkmale angenommenen Nachvollziehbarkeit ihrer Gleichgewichtung - für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 66), während es bei einer Anzahl von 19 bzw. 30 (2 x 15) Einzelmerkmalen deren Gewichtung aufgrund der angenommenen unterschiedlichen Bedeutung der Einzelmerkmale im Rahmen der Bildung und Begründung des Gesamturteils verlangt hat (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 63 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird, etwa bei der Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließe sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse" (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 66).

    Bei der Anzahl von 7 Einzelmerkmalen hat das Bundesverwaltungsgericht deren gleiche Gewichtung im Rahmen der Bildung des Gesamturteils - aufgrund der relativ geringen Anzahl sowie der angesichts des Bedeutungsgehalts der Merkmale angenommenen Nachvollziehbarkeit ihrer Gleichgewichtung - für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 66), während es bei einer Anzahl von 19 bzw. 30 (2 x 15) Einzelmerkmalen deren Gewichtung aufgrund der angenommenen unterschiedlichen Bedeutung der Einzelmerkmale im Rahmen der Bildung und Begründung des Gesamturteils verlangt hat (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 63 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird, etwa bei der Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließe sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse" (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 66).

    Bei der Anzahl von 7 Einzelmerkmalen hat das Bundesverwaltungsgericht deren gleiche Gewichtung im Rahmen der Bildung des Gesamturteils - aufgrund der relativ geringen Anzahl sowie der angesichts des Bedeutungsgehalts der Merkmale angenommenen Nachvollziehbarkeit ihrer Gleichgewichtung - für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 66), während es bei einer Anzahl von 19 bzw. 30 (2 x 15) Einzelmerkmalen deren Gewichtung aufgrund der angenommenen unterschiedlichen Bedeutung der Einzelmerkmale im Rahmen der Bildung und Begründung des Gesamturteils verlangt hat (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 63 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 29.05.2002 - 2 BvR 723/99

    Keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß GG Art 19 Abs 4

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Bei der Anzahl von 7 Einzelmerkmalen hat das Bundesverwaltungsgericht deren gleiche Gewichtung im Rahmen der Bildung des Gesamturteils - aufgrund der relativ geringen Anzahl sowie der angesichts des Bedeutungsgehalts der Merkmale angenommenen Nachvollziehbarkeit ihrer Gleichgewichtung - für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 66), während es bei einer Anzahl von 19 bzw. 30 (2 x 15) Einzelmerkmalen deren Gewichtung aufgrund der angenommenen unterschiedlichen Bedeutung der Einzelmerkmale im Rahmen der Bildung und Begründung des Gesamturteils verlangt hat (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 63 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04

    Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2023 - 36 K 183.19
    Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 31 ff. - m.w.N.).
  • VG Berlin, 30.11.2023 - 5 K 87.21

    Dienstliche Regelbeurteilung: Zulässigkeit einer Gleichgewichtung von

    In den dortigen Entscheidungen wurde die Plausibilität der Wertungsentscheidung des Dienstherrn zur Gleichgewichtung von 15 Einzelmerkmalen vor allem in Frage gestellt, weil die dort beklagte Behörde im Rahmen der (auf das gleiche Statusamt bezogenen) Beförderungsauswahl eine andere Gewichtung vorgenommen und damit deutlich gemacht hat, dass sie den Einzelmerkmalen tatsächlich nicht die gleiche Wertung beimisst (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 7 L 95/21 -, EA S. 5; VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2023 - 36 K 183.19 -, juris Rn. 37, 42; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 10 S 40/21 -, juris Rn. 16 f.).
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